Dienstag, 22. August 2017

Verlust der Wohnung Hartz-IV-Empfänger besser geschützt

Kürzt das Amt die Leistung, droht eine Räumungsklage.

(Foto: dpa)

Wer staatliche Leistungen in Form von Arbeitslosengeld II erhält, wird vom Jobcenter hinsichtlich der Lebensumstände auf Herz und Nieren geprüft. Mitunter droht dann eine Kürzung der Zahlung. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts bietet nun mehr Schutz.

Hartz-IV-Empfänger können sich künftig besser gegen eine Kürzung ihrer Unterkunftsleistungen wehren. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz dürfe nicht erst dann Erfolg haben, wenn bereits eine Räumungsklage erhoben wurde, so das Bundesverfassungsgericht. (Az: 1 BvR 1910/12)

Die Leistungen für Hartz-IV-Empfänger setzen sich aus den sogenannten Regelleistungen für den täglichen Lebensunterhalt sowie Leistungen für die Kosten von Unterkunft und Heizung zusammen. Im konkreten Fall war ein Jobcenter in Nordrhein-Westfalen davon ausgegangen, der Arbeitslose lebe mit einem weiteren Menschen in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft. Mit Blick auf deren Einkommen reduzierte das Jobcenter die Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Der Arbeitslose klagte und wollte mit einem Eilantrag erreichen, dass die Kürzungen bis zu einer abschließenden Gerichtsentscheidung ausgesetzt werden. Das Landessozialgericht (LSG) Essen lehnte dies ab. Da der Vermieter noch keine Räumungsklage eingereicht habe, könne die Sache so eilig nicht sein.

Wie nun das Bundesverfassungsgericht entschied, dürfen aber die Sozialgerichte ihre Entscheidung in solchen Fällen nicht pauschal nur von einer Räumungsklage abhängig machen. Vielmehr müssten sie die gesamte Situation des Arbeitslosen in den Blick nehmen.

Die eigene Wohnung sei ein wichtiger Bestandteil des sozialen Existenzminimums. Die Gerichte müssten berücksichtigen, welche finanziellen, sozialen oder gar gesundheitlichen Folgen ein Verlust der Wohnung haben könnte.

Das LSG dürfe nicht allein auf einen starren Zeitpunkt abstellen, zu dem eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Betroffenen bereits eingetreten sei, entschied das Bundesverfassungsgericht. Wenn bereits eine Räumungsklage eingereicht ist, könne der Verlust der Wohnung vielleicht gar nicht mehr abgewendet werden.

Quelle: ntv.de , awi/AFP

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